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Maßnahme gleicher Wirkung: die Dassonville-Formel

Die Formel im Wortlaut, ihre Herkunft im Urteil Dassonville, die Einschränkung durch Cassis de Dijon und Keck, dazu Fallgruppen, Kurzschema und Selbsttest.

Dogmatische FigurEuroparecht · · 9 Min. · 1 belegte Entscheidungen

Art. 34 AEUV verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Was eine mengenmäßige Beschränkung ist, versteht sich von selbst: eine Quote. Was eine Maßnahme gleicher Wirkung ist, stand nirgends.

Diese Lücke hat der EuGH 1974 mit einem einzigen Satz gefüllt. Er ist so weit geraten, dass die Rechtsprechung seither damit beschäftigt ist, ihn wieder einzufangen.

Fall zum Mitdenken: Ein Mitgliedstaat schreibt vor, dass Brot nur an Werktagen zwischen 6 und 20 Uhr verkauft werden darf. Ein französischer Bäcker, der über Nacht liefern will, sieht sich behindert. Verstoß gegen Art. 34 AEUV?


1. Die Formel im Wortlaut

Dassonville-Formel

Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.

Warum die Formel so weit ist: Vier Merkmale erweitern sie in alle Richtungen.

MerkmalBedeutung
unmittelbar oder mittelbarauch Regelungen, die den Handel nur nebenbei treffen
tatsächlich oder potenziellein Nachweis konkreter Handelsströme ist nicht nötig
geeignet zu behinderndie bloße Eignung genügt, keine Absicht erforderlich
jede Handelsregelungkeine Beschränkung auf diskriminierende Maßnahmen

Merksatz: Es genügt, dass es den Handel treffen könnte.


2. Herkunft

Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil vom 11.07.1974 · Rechtssache 8/74 Staatsanwaltschaft gegen Benoît und Gustave Dassonville Sammlung der Rechtsprechung 1974, 837 · CELEX 61974CJ0008

Sachverhalt: Belgien verlangte für die Einfuhr von Scotch Whisky eine Ursprungsbescheinigung der britischen Behörden. Händler Dassonville importierte den Whisky nicht direkt aus Großbritannien, sondern aus Frankreich, wo es solche Bescheinigungen nicht gab. Er konnte sie deshalb nicht vorlegen.

Tragende Begründung: Eine Regelung, die für Waren aus einem anderen Mitgliedstaat Nachweise verlangt, die dort nicht erhältlich sind, behindert den Handel. Auf eine Diskriminierungsabsicht kommt es nicht an.

Bedeutung für die Klausur: Der Satz gilt bis heute als Ausgangspunkt. Wer Art. 34 AEUV prüft, beginnt bei Dassonville und arbeitet sich dann zu den Einschränkungen vor.


3. Wo die Formel im Aufbau geprüft wird

Art. 34 AEUV

├─ I.  Anwendungsbereich
│      Ware · grenzüberschreitender Bezug · Adressat

├─ II. Beeinträchtigung          ← HIER
│      1. mengenmäßige Beschränkung?
│      2. Maßnahme gleicher Wirkung?  → Dassonville-Formel
│         a) Produktbezogene Regelung → erfasst
│         b) Verkaufsmodalität       → Keck prüfen

└─ III. Rechtfertigung
        Art. 36 AEUV · zwingende Erfordernisse · Verhältnismäßigkeit

4. Anwendung Schritt für Schritt

  1. Handelsregelung feststellen. Gesetz, Verordnung, Verwaltungspraxis, auch schlichtes Behördenhandeln.
  2. Eignung zur Behinderung prüfen. Genügt es, dass ein ausländischer Anbieter zusätzlichen Aufwand hat? Ja.
  3. Keine Spürbarkeitsschwelle. Anders als im Kartellrecht kommt es nicht auf ein Mindestmaß an.
  4. Dann die Gegenprobe: Handelt es sich um eine bloße Verkaufsmodalität? Dann greift Keck.

5. Einschränkungen und Fortentwicklung

Die Formel war von Anfang an zu weit. Der Gerichtshof hat sie in drei Schritten eingefangen.

1974  DASSONVILLE, Rs. 8/74
      │  Jede Handelsregelung, die den Handel behindern könnte.
      │  Folge: praktisch jede nationale Regel fällt darunter.

1979  CASSIS DE DIJON, Rs. 120/78, Urteil vom 20.02.1979
      Rewe-Zentral AG gegen Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
      │  Zwei Weichenstellungen:
      │  · Prinzip der gegenseitigen Anerkennung
      │  · ungeschriebene Rechtfertigung durch
      │    zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls
      │  Folge: Entlastung auf der Rechtfertigungsebene,
      │         der Tatbestand bleibt weit.

1993  KECK UND MITHOUARD, verb. Rs. C-267/91 und C-268/91
      Urteil vom 24.11.1993
      │  Verkaufsmodalitäten fallen aus dem Tatbestand heraus,
      │  wenn sie
      │  · für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten und
      │  · den Absatz inländischer und eingeführter Erzeugnisse
      │    rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren.
      │  Folge: Entlastung auf der Tatbestandsebene.

heute MARKTZUGANG
      Der Gerichtshof stellt zunehmend darauf ab, ob der
      Zugang zum Markt behindert wird.

Die entscheidende Unterscheidung nach Keck

Produktbezogene RegelungVerkaufsmodalität
Betrifftdie Ware selbstden Vertrieb der Ware
BeispieleZusammensetzung, Bezeichnung, Verpackung, Etikett, FormLadenöffnungszeiten, Werbeverbote, Verkaufsorte, Verkaufspersonal
Art. 34 AEUVimmer erfasstnur, wenn ungleiche Wirkung
Grundausländische Hersteller müssen doppelt produzierendie Regel trifft alle im Inland gleich

Merksatz: Was an der Ware klebt, ist erfasst. Wie sie verkauft wird, meist nicht.


6. Fallgruppen

KonstellationEinordnungErgebnis
Vorschrift zur Zusammensetzung eines Lebensmittelsproduktbezogenerfasst
Verpflichtende Bezeichnung oder Etikettproduktbezogenerfasst
Verbot, ein Erzeugnis unter einem bestimmten Namen zu verkaufenproduktbezogenerfasst
LadenschlusszeitenVerkaufsmodalitätnicht erfasst, wenn gleich wirkend
Verbot des Verkaufs außerhalb von ApothekenVerkaufsmodalitäterfasst, wenn ausländische Anbieter härter getroffen werden
Vollständiges WerbeverbotVerkaufsmodalitätin der Regel erfasst, weil der Marktzugang faktisch versperrt wird
Verbot der Benutzung eines ErzeugnissesNutzungsbeschränkungerfasst über den Marktzugang

7. Klassiker, die du kennen solltest

Der Ausgangsfall, aufgelöst. Die Beschränkung der Verkaufszeiten für Brot betrifft nicht das Produkt, sondern den Vertrieb. Es handelt sich also um eine Verkaufsmodalität.

  • Gilt sie für alle Anbieter im Inland? Ja.
  • Trifft sie ausländische Anbieter rechtlich oder tatsächlich härter? Nur, wenn ihr Geschäftsmodell gerade auf der Nachtlieferung beruht und ihnen dadurch der Marktzugang faktisch verschlossen wird.
  • Ergebnis: im Regelfall keine Maßnahme gleicher Wirkung. Anders, wenn der Marktzugang praktisch unmöglich wird.

8. Die häufigsten Klausurfehler

❌ Fehler✅ So geht’s richtig
Dassonville zitiert und dort aufgehörtImmer die Keck-Gegenprobe anschließen
Verkaufsmodalität pauschal ausgeschlossenDie zweite Bedingung prüfen: gleiche tatsächliche Wirkung
Diskriminierungsabsicht verlangtDie Formel kommt ohne Absicht aus
Spürbarkeitsschwelle angenommenEs gibt keine
Cassis auf der Tatbestandsebene geprüftCassis entlastet bei der Rechtfertigung, Keck beim Tatbestand
Zwingende Erfordernisse bei diskriminierenden Maßnahmen bejahtDort greift nur Art. 36 AEUV

9. Kurzschema zum Auswendiglernen

MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG, Art. 34 AEUV

1. DASSONVILLE-FORMEL
   jede Handelsregelung, geeignet den innergemeinschaftlichen
   Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder
   potenziell zu behindern

2. GEGENPROBE NACH KECK
   Produktbezogene Regelung?      → erfasst, weiter zur Rechtfertigung
   Verkaufsmodalität?             → nur erfasst, wenn
      a) nicht für alle Wirtschaftsteilnehmer geltend ODER
      b) inländische und eingeführte Erzeugnisse rechtlich
         oder tatsächlich ungleich berührt

3. MARKTZUGANG
   Wird der Zugang zum Markt versperrt, ist die Maßnahme
   auch als Verkaufsmodalität erfasst.

4. RECHTFERTIGUNG
   Art. 36 AEUV  (geschrieben, auch bei Diskriminierung)
   zwingende Erfordernisse (Cassis, unterschiedslos wirkende)
   + Verhältnismäßigkeit

10. Selbsttest

1. Warum reicht bei der Dassonville-Formel die bloße Eignung zur Behinderung?

Weil die Formel ausdrücklich auch mittelbare und potenzielle Behinderungen erfasst. Ein Nachweis, dass tatsächlich Handelsströme zurückgegangen sind, ist nicht erforderlich. Auch eine Behinderungsabsicht ist nicht nötig.

2. Ein Mitgliedstaat schreibt vor, dass Bier nur aus Wasser, Hopfen, Malz und Hefe bestehen darf. Produktbezogen oder Verkaufsmodalität?

Produktbezogen. Die Regelung betrifft die Zusammensetzung der Ware selbst. Ausländische Hersteller müssten für diesen Markt gesondert produzieren. Damit ist Art. 34 AEUV eröffnet, und es kommt auf die Rechtfertigung an.

3. Worin unterscheidet sich die Entlastung durch Cassis von der durch Keck?

Cassis wirkt auf der Rechtfertigungsebene: Der Tatbestand bleibt erfüllt, die Maßnahme kann aber durch zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Keck wirkt auf der Tatbestandsebene: Bestimmte Verkaufsmodalitäten fallen von vornherein nicht unter Art. 34 AEUV.

4. Ein vollständiges Werbeverbot für ein Produkt gilt für alle Anbieter gleich. Ist es eine Maßnahme gleicher Wirkung?

In der Regel ja. Zwar handelt es sich formal um eine Verkaufsmodalität. Ein vollständiges Werbeverbot trifft ausländische Anbieter aber tatsächlich härter, weil sie auf dem fremden Markt noch nicht bekannt sind und ohne Werbung keinen Zugang finden. Die zweite Keck-Bedingung ist dann nicht erfüllt.


Das Wichtigste in fünf Sätzen

  1. Die Dassonville-Formel erfasst jede Handelsregelung, die den Handel auch nur mittelbar oder potenziell behindern könnte.
  2. Eine Diskriminierungsabsicht ist nicht erforderlich, eine Spürbarkeitsschwelle gibt es nicht.
  3. Cassis de Dijon entlastet bei der Rechtfertigung durch die zwingenden Erfordernisse, Keck schon beim Tatbestand.
  4. Produktbezogene Regelungen sind immer erfasst, Verkaufsmodalitäten nur bei ungleicher rechtlicher oder tatsächlicher Wirkung.
  5. Wer nur Dassonville zitiert und die Keck-Gegenprobe auslässt, hat die Hälfte der Prüfung übersprungen.

Rechtsstand: September 2026. Dieser Beitrag dient der Ausbildung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Zitierte Entscheidungen

Jede dieser Entscheidungen wurde gegen den eigenen Bestand geprüft. Gericht, Datum und Aktenzeichen stimmen mit dem Datensatz überein.

  1. Europäischer Gerichtshof
    8/74
    ECLI:EU:C:1974:82