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§ 315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Außen- und Inneneingriff, die Pervertierung des Verkehrsvorgangs, konkrete Gefahr und bedeutender Wert. Mit Abgrenzung zu § 315c StGB, Schema und Selbsttest.

StraftatbestandStrafrecht Besonderer Teil · · 12 Min. · 1 belegte Entscheidungen
Normen
§ 142 StGB§ 223 StGB§ 240 StGB§ 303 StGB§ 315 StGB§ 315b StGB§ 315c StGB§ 34 StGB

§ 315b StGB schützt den Straßenverkehr vor Eingriffen von außen. Gedacht ist an den Stein von der Brücke, an die Radmuttern, die jemand löst, an das Hindernis auf der Fahrbahn.

Klausurrelevant ist die Norm aber aus einem anderen Grund: Auch wer selbst am Verkehr teilnimmt, kann sie verwirklichen. Und genau dort verläuft die Grenze zu § 315c StGB, an der die meisten Punkte verloren gehen.

Fall zum Mitdenken: A wird von B überholt und fühlt sich provoziert. Er beschleunigt, zieht auf die linke Spur und bremst vor B scharf ab, damit dieser einen Schreck bekommt. B kann nur knapp ausweichen. § 315b oder § 315c?


1. Prüfungsschema

neinja

§ 315b Abs. 1 StGB

I. Objektiver Tatbestand

1. Tathandlung, Nr. 1 bis 3

Täter nimmt selbst
am Verkehr teil?

Außeneingriff: unproblematisch

Inneneingriff:
Pervertierung erforderlich

2. Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit

3. Konkrete Gefahr für Leib,
Leben oder Sache von bedeutendem Wert

4. Kausalität und Zurechnung

II. Subjektiver Tatbestand

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Qualifikation, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3


2. Die Prüfungspunkte im Einzelnen

I. Objektiver Tatbestand

a) Die Tathandlung, § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3

Nr.HandlungBeispiele
1Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen, beseitigenBremsleitung durchtrennen, Ampel unbrauchbar machen
2Hindernisse bereitenBaumstamm auf die Fahrbahn, Seil spannen
3ähnlicher, ebenso gefährlicher EingriffStein von der Brücke, Blendung, Auffahren als Waffe

Nr. 3 ist die Auffangvariante. Sie verlangt einen Eingriff, der den ersten beiden in Art und Gefährlichkeit gleichkommt. Ein bloßer Verkehrsverstoß genügt nicht.

b) Der Sonderfall: Eingriff aus dem Verkehr heraus

Wer selbst fährt, greift normalerweise nicht in den Verkehr ein, sondern nimmt an ihm teil. Sonst wäre jedes riskante Fahrmanöver ein Fall des § 315b, und § 315c wäre überflüssig.

Deshalb hat die Rechtsprechung eine zusätzliche Schwelle entwickelt:

Nimmt der Täter selbst am Verkehr teil?

├─ NEIN → Außeneingriff. § 315b ohne Weiteres möglich.

└─ JA  → verkehrsfeindlicher Inneneingriff, nur bei KUMULATIV:
         ① bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs
            in verkehrsfeindlicher Einstellung
         ② mindestens bedingter Schädigungsvorsatz,
            das Fahrzeug wird als Waffe eingesetzt
         → dann liegt eine „Pervertierung" des
           Verkehrsvorgangs vor

Merksatz: Wer fährt, verstößt. Wer das Auto als Waffe nimmt, greift ein.

c) Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

Die Handlung muss eine abstrakte Gefahrenlage für den Straßenverkehr geschaffen haben. Das ist die Zwischenstufe zwischen Handlung und konkreter Gefahr und wird in Klausuren oft übersprungen.

d) Konkrete Gefahr

Die abstrakte Gefahrenlage muss sich zu einer konkreten Gefährdung verdichtet haben. Verlangt ist ein Beinahe-Unfall: Es hing nur noch vom Zufall ab, dass nichts passierte.

Bedeutender Wert: Die Rechtsprechung zieht eine Wertgrenze für die gefährdete fremde Sache.

Wichtig: Das vom Täter selbst geführte Fahrzeug ist keine fremde Sache im Sinne der Norm, auch wenn es geleast oder finanziert ist.

II. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale. Bei einem Inneneingriff kommt der Schädigungsvorsatz hinzu, und zwar in Bezug auf den konkret Gefährdeten.

Die Absätze 4 und 5 senken die Anforderungen:

AbsatzHandlungGefahrverursachungStrafrahmen
Abs. 1vorsätzlichvorsätzlichbis 5 Jahre
Abs. 4vorsätzlichfahrlässigbis 3 Jahre
Abs. 5fahrlässigfahrlässigbis 2 Jahre

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Keine Besonderheiten. Zu denken ist an Notstand nach § 34 StGB, etwa wenn jemand ein Hindernis errichtet, um einen größeren Schaden abzuwenden.

IV. Qualifikation

§ 315b Abs. 3 verweist auf § 315 Abs. 3 StGB. Danach erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre, wenn der Täter etwa in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu verdecken.

V. Versuch und Rücktritt

Der Versuch ist nach § 315b Abs. 2 StGB strafbar. Das ist praktisch wichtig, weil die konkrete Gefahr häufig ausbleibt oder nicht nachweisbar ist.

Unmittelbares Ansetzen liegt vor, sobald der Täter die Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte zur Gefahr führt. Beim Bremsmanöver also mit dem Abbremsen, nicht erst mit dem Ausweichen des anderen.


3. Einordnung und geschütztes Rechtsgut

Stellung im Gesetz28. Abschnitt, gemeingefährliche Straftaten
Rechtsgutdie Sicherheit des Straßenverkehrs als Allgemeingut, daneben Leib, Leben und bedeutende Sachwerte
Deliktsnaturkonkretes Gefährdungsdelikt: die Gefahr muss wirklich eingetreten sein
StrafrahmenFreiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe

Der Unterschied zu § 315c auf einen Blick:

§ 315b StGB§ 315c StGB
AngriffsrichtungEingriff in den Verkehr, typisch von außenFehlverhalten im Verkehr
Täterkreisjedernur der Fahrzeugführer
TathandlungZerstören, Hindernis, ähnlicher Eingriffdie sieben Todsünden des Abs. 1 Nr. 2, Trunkenheit nach Nr. 1
Innerhalb des Verkehrsnur bei Pervertierungder Regelfall

4. Konkurrenzen

Verhältnis zuErgebnis
§ 315c StGBgrundsätzlich Exklusivität: Inneneingriff nur bei Pervertierung, sonst § 315c
§§ 223 ff. StGBTateinheit möglich, wenn eine Verletzung eintritt
§ 240 StGBTateinheit, wenn das Manöver zugleich nötigt
§ 303 StGBTateinheit bei Beschädigung fremder Sachen
§ 142 StGBTatmehrheit, wenn der Täter danach flieht

5. Die Entscheidungen dazu

Bundesgerichtshof · Beschluss vom 24.10.2017 · 4 StR 334/17 ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR334.17.0

Sachverhalt: Das Landgericht hatte einen Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und dabei einen verkehrsfeindlichen Inneneingriff angenommen.

Tragende Begründung: Bei einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff setzt § 315b Abs. 1 StGB voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelt, das Fahrzeug also als Waffe oder Schadenswerkzeug einsetzt. Erst dann liegt eine Pervertierung des Verkehrsvorgangs zu einem Eingriff vor. Zudem muss sich die abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung verdichtet haben.

Bedeutung für die Klausur: Wer den Inneneingriff bejaht, ohne den Schädigungsvorsatz gesondert zu prüfen, überspringt genau den Punkt, an dem der BGH Urteile aufhebt. Der Beschluss verweist auf die Grundsatzentscheidung BGHSt 48, 233 (BGH, Urteil vom 20.02.2003, 4 StR 228/02).


6. Klassiker, die du kennen solltest

Der Ausgangsfall, aufgelöst. A nimmt selbst am Verkehr teil, es geht also nur um einen Inneneingriff.

  • Bewusst zweckwidriger Einsatz in verkehrsfeindlicher Einstellung: ja. A bremst nicht aus Verkehrsgründen, sondern um zu erschrecken.
  • Schädigungsvorsatz: hier liegt der Schwerpunkt. Wollte A nur erschrecken, fehlt der Schädigungsvorsatz, und § 315b scheidet aus. Nahm er einen Auffahrunfall billigend in Kauf, ist er gegeben.
  • Ergebnis: ohne Schädigungsvorsatz bleibt § 315c Abs. 1 Nr. 2 sowie § 240 StGB.
KonstellationEinordnungKern
Stein von der AutobahnbrückeAußeneingriff, Nr. 3klassischer Fall, unproblematisch
Absichtliches AusbremsenInneneingriffsteht und fällt mit dem Schädigungsvorsatz
Falschfahrer auf der Autobahnin der Regel § 315c Abs. 1 Nr. 2 fkein Eingriff, sondern Verkehrsverstoß
Polizeiflucht mit RammenInneneingriffFahrzeug wird zur Waffe
Radmuttern gelöstAußeneingriff, Nr. 1Beschädigung eines Fahrzeugs

7. Die häufigsten Klausurfehler

❌ Fehler✅ So geht’s richtig
§ 315b bei jedem riskanten Fahrmanöver bejahtErst fragen: Außen- oder Inneneingriff?
Beim Inneneingriff nur die Zweckwidrigkeit geprüftDer Schädigungsvorsatz muss hinzukommen
Abstrakte Gefahrenlage übersprungenBeeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist eigener Punkt
Konkrete Gefahr behauptet statt begründetBeinahe-Unfall am Sachverhalt festmachen
Eigenes Fahrzeug als gefährdete fremde Sache gezähltDas Tatfahrzeug zählt nicht
Versuch übersehen§ 315b Abs. 2 stellt ihn ausdrücklich unter Strafe
Abs. 4 und 5 vergessenWenn der Vorsatz fehlt, weiterprüfen

8. Kurzschema zum Auswendiglernen

§ 315b Abs. 1 StGB

I.  OBJEKTIVER TATBESTAND
    1. Tathandlung
       Nr. 1  Anlagen/Fahrzeuge zerstören, beschädigen, beseitigen
       Nr. 2  Hindernis bereiten
       Nr. 3  ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff
    2. Bei Verkehrsteilnahme des Täters: PERVERTIERUNG
       a) bewusst zweckwidriger Einsatz in
          verkehrsfeindlicher Einstellung
       b) mindestens bedingter Schädigungsvorsatz
    3. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
       (abstrakte Gefahrenlage)
    4. Konkrete Gefahr
       Leib/Leben eines anderen ODER
       fremde Sache von bedeutendem Wert
       (nicht das Tatfahrzeug)
    5. Kausalität und objektive Zurechnung

II. SUBJEKTIVER TATBESTAND
    Vorsatz, beim Inneneingriff auch Schädigungsvorsatz

III. RECHTSWIDRIGKEIT · IV. SCHULD

V.  QUALIFIKATION, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3

FALLS VORSATZ FEHLT
    Abs. 4  vorsätzliche Handlung, fahrlässige Gefahr
    Abs. 5  beides fahrlässig

9. Selbsttest

1. Warum genügt beim Inneneingriff nicht jedes grob verkehrswidrige Manöver?

Weil sonst jeder Verkehrsverstoß unter § 315b fiele und § 315c überflüssig wäre. Die Rechtsprechung verlangt deshalb eine Pervertierung: bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung und mindestens bedingter Schädigungsvorsatz (BGH, Beschluss vom 24.10.2017, 4 StR 334/17).

2. T wirft einen Stein von der Brücke. Er verfehlt alle Fahrzeuge, ein Fahrer erschrickt aber und gerät ins Schlingern. Strafbarkeit?

§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, vollendet, wenn sich das Schlingern zu einer konkreten Gefahr verdichtet hat, also ein Beinahe-Unfall vorlag. Andernfalls kommt der Versuch nach § 315b Abs. 2 StGB in Betracht.

3. Zählt das Fahrzeug des Täters als gefährdete Sache von bedeutendem Wert?

Nein. Die Norm verlangt eine fremde Sache. Das vom Täter geführte Fahrzeug scheidet aus.

4. Wo liegt der Unterschied zwischen abstrakter Gefahrenlage und konkreter Gefahr?

Die abstrakte Gefahrenlage ist die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Tathandlung. Die konkrete Gefahr verlangt, dass sich diese Lage auf eine bestimmte Person oder Sache zugespitzt hat, es also nur noch vom Zufall abhing, dass nichts geschah. Beides sind eigene Prüfungspunkte.


10. Das Wichtigste in fünf Sätzen

  1. § 315b erfasst Eingriffe in den Verkehr, § 315c Fehlverhalten im Verkehr.
  2. Nimmt der Täter selbst am Verkehr teil, greift § 315b nur bei einer Pervertierung des Verkehrsvorgangs.
  3. Dafür genügt die Zweckwidrigkeit nicht: Es braucht zusätzlich mindestens bedingten Schädigungsvorsatz.
  4. Die Norm ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, der Beinahe-Unfall muss am Sachverhalt belegt werden.
  5. Der Versuch ist strafbar, und die Absätze 4 und 5 fangen Fälle auf, in denen der Vorsatz fehlt.

Rechtsstand: September 2026. Dieser Beitrag dient der Ausbildung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Zitierte Entscheidungen

Jede dieser Entscheidungen wurde gegen den eigenen Bestand geprüft. Gericht, Datum und Aktenzeichen stimmen mit dem Datensatz überein.

  1. Bundesgerichtshof
    4 StR 334/17
    ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR334.17.0