§ 315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Außen- und Inneneingriff, die Pervertierung des Verkehrsvorgangs, konkrete Gefahr und bedeutender Wert. Mit Abgrenzung zu § 315c StGB, Schema und Selbsttest.
§ 315b StGB schützt den Straßenverkehr vor Eingriffen von außen. Gedacht ist an den Stein von der Brücke, an die Radmuttern, die jemand löst, an das Hindernis auf der Fahrbahn.
Klausurrelevant ist die Norm aber aus einem anderen Grund: Auch wer selbst am Verkehr teilnimmt, kann sie verwirklichen. Und genau dort verläuft die Grenze zu § 315c StGB, an der die meisten Punkte verloren gehen.
Fall zum Mitdenken: A wird von B überholt und fühlt sich provoziert. Er beschleunigt, zieht auf die linke Spur und bremst vor B scharf ab, damit dieser einen Schreck bekommt. B kann nur knapp ausweichen. § 315b oder § 315c?
1. Prüfungsschema
2. Die Prüfungspunkte im Einzelnen
I. Objektiver Tatbestand
a) Die Tathandlung, § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3
| Nr. | Handlung | Beispiele |
|---|---|---|
| 1 | Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen, beseitigen | Bremsleitung durchtrennen, Ampel unbrauchbar machen |
| 2 | Hindernisse bereiten | Baumstamm auf die Fahrbahn, Seil spannen |
| 3 | ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff | Stein von der Brücke, Blendung, Auffahren als Waffe |
Nr. 3 ist die Auffangvariante. Sie verlangt einen Eingriff, der den ersten beiden in Art und Gefährlichkeit gleichkommt. Ein bloßer Verkehrsverstoß genügt nicht.
b) Der Sonderfall: Eingriff aus dem Verkehr heraus
Wer selbst fährt, greift normalerweise nicht in den Verkehr ein, sondern nimmt an ihm teil. Sonst wäre jedes riskante Fahrmanöver ein Fall des § 315b, und § 315c wäre überflüssig.
Deshalb hat die Rechtsprechung eine zusätzliche Schwelle entwickelt:
Nimmt der Täter selbst am Verkehr teil?
│
├─ NEIN → Außeneingriff. § 315b ohne Weiteres möglich.
│
└─ JA → verkehrsfeindlicher Inneneingriff, nur bei KUMULATIV:
① bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs
in verkehrsfeindlicher Einstellung
② mindestens bedingter Schädigungsvorsatz,
das Fahrzeug wird als Waffe eingesetzt
→ dann liegt eine „Pervertierung" des
Verkehrsvorgangs vor
Merksatz: Wer fährt, verstößt. Wer das Auto als Waffe nimmt, greift ein.
c) Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
Die Handlung muss eine abstrakte Gefahrenlage für den Straßenverkehr geschaffen haben. Das ist die Zwischenstufe zwischen Handlung und konkreter Gefahr und wird in Klausuren oft übersprungen.
d) Konkrete Gefahr
Die abstrakte Gefahrenlage muss sich zu einer konkreten Gefährdung verdichtet haben. Verlangt ist ein Beinahe-Unfall: Es hing nur noch vom Zufall ab, dass nichts passierte.
Bedeutender Wert: Die Rechtsprechung zieht eine Wertgrenze für die gefährdete fremde Sache.
Wichtig: Das vom Täter selbst geführte Fahrzeug ist keine fremde Sache im Sinne der Norm, auch wenn es geleast oder finanziert ist.
II. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale. Bei einem Inneneingriff kommt der Schädigungsvorsatz hinzu, und zwar in Bezug auf den konkret Gefährdeten.
Die Absätze 4 und 5 senken die Anforderungen:
| Absatz | Handlung | Gefahrverursachung | Strafrahmen |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 | vorsätzlich | vorsätzlich | bis 5 Jahre |
| Abs. 4 | vorsätzlich | fahrlässig | bis 3 Jahre |
| Abs. 5 | fahrlässig | fahrlässig | bis 2 Jahre |
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Keine Besonderheiten. Zu denken ist an Notstand nach § 34 StGB, etwa wenn jemand ein Hindernis errichtet, um einen größeren Schaden abzuwenden.
IV. Qualifikation
§ 315b Abs. 3 verweist auf § 315 Abs. 3 StGB. Danach erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre, wenn der Täter etwa in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu verdecken.
V. Versuch und Rücktritt
Der Versuch ist nach § 315b Abs. 2 StGB strafbar. Das ist praktisch wichtig, weil die konkrete Gefahr häufig ausbleibt oder nicht nachweisbar ist.
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, sobald der Täter die Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte zur Gefahr führt. Beim Bremsmanöver also mit dem Abbremsen, nicht erst mit dem Ausweichen des anderen.
3. Einordnung und geschütztes Rechtsgut
| Stellung im Gesetz | 28. Abschnitt, gemeingefährliche Straftaten |
| Rechtsgut | die Sicherheit des Straßenverkehrs als Allgemeingut, daneben Leib, Leben und bedeutende Sachwerte |
| Deliktsnatur | konkretes Gefährdungsdelikt: die Gefahr muss wirklich eingetreten sein |
| Strafrahmen | Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe |
Der Unterschied zu § 315c auf einen Blick:
| § 315b StGB | § 315c StGB | |
|---|---|---|
| Angriffsrichtung | Eingriff in den Verkehr, typisch von außen | Fehlverhalten im Verkehr |
| Täterkreis | jeder | nur der Fahrzeugführer |
| Tathandlung | Zerstören, Hindernis, ähnlicher Eingriff | die sieben Todsünden des Abs. 1 Nr. 2, Trunkenheit nach Nr. 1 |
| Innerhalb des Verkehrs | nur bei Pervertierung | der Regelfall |
4. Konkurrenzen
| Verhältnis zu | Ergebnis |
|---|---|
| § 315c StGB | grundsätzlich Exklusivität: Inneneingriff nur bei Pervertierung, sonst § 315c |
| §§ 223 ff. StGB | Tateinheit möglich, wenn eine Verletzung eintritt |
| § 240 StGB | Tateinheit, wenn das Manöver zugleich nötigt |
| § 303 StGB | Tateinheit bei Beschädigung fremder Sachen |
| § 142 StGB | Tatmehrheit, wenn der Täter danach flieht |
5. Die Entscheidungen dazu
Bundesgerichtshof · Beschluss vom 24.10.2017 · 4 StR 334/17 ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR334.17.0
Sachverhalt: Das Landgericht hatte einen Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und dabei einen verkehrsfeindlichen Inneneingriff angenommen.
Tragende Begründung: Bei einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff setzt § 315b Abs. 1 StGB voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelt, das Fahrzeug also als Waffe oder Schadenswerkzeug einsetzt. Erst dann liegt eine Pervertierung des Verkehrsvorgangs zu einem Eingriff vor. Zudem muss sich die abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung verdichtet haben.
Bedeutung für die Klausur: Wer den Inneneingriff bejaht, ohne den Schädigungsvorsatz gesondert zu prüfen, überspringt genau den Punkt, an dem der BGH Urteile aufhebt. Der Beschluss verweist auf die Grundsatzentscheidung BGHSt 48, 233 (BGH, Urteil vom 20.02.2003, 4 StR 228/02).
6. Klassiker, die du kennen solltest
Der Ausgangsfall, aufgelöst. A nimmt selbst am Verkehr teil, es geht also nur um einen Inneneingriff.
- Bewusst zweckwidriger Einsatz in verkehrsfeindlicher Einstellung: ja. A bremst nicht aus Verkehrsgründen, sondern um zu erschrecken.
- Schädigungsvorsatz: hier liegt der Schwerpunkt. Wollte A nur erschrecken, fehlt der Schädigungsvorsatz, und § 315b scheidet aus. Nahm er einen Auffahrunfall billigend in Kauf, ist er gegeben.
- Ergebnis: ohne Schädigungsvorsatz bleibt § 315c Abs. 1 Nr. 2 sowie § 240 StGB.
| Konstellation | Einordnung | Kern |
|---|---|---|
| Stein von der Autobahnbrücke | Außeneingriff, Nr. 3 | klassischer Fall, unproblematisch |
| Absichtliches Ausbremsen | Inneneingriff | steht und fällt mit dem Schädigungsvorsatz |
| Falschfahrer auf der Autobahn | in der Regel § 315c Abs. 1 Nr. 2 f | kein Eingriff, sondern Verkehrsverstoß |
| Polizeiflucht mit Rammen | Inneneingriff | Fahrzeug wird zur Waffe |
| Radmuttern gelöst | Außeneingriff, Nr. 1 | Beschädigung eines Fahrzeugs |
7. Die häufigsten Klausurfehler
| ❌ Fehler | ✅ So geht’s richtig |
|---|---|
| § 315b bei jedem riskanten Fahrmanöver bejaht | Erst fragen: Außen- oder Inneneingriff? |
| Beim Inneneingriff nur die Zweckwidrigkeit geprüft | Der Schädigungsvorsatz muss hinzukommen |
| Abstrakte Gefahrenlage übersprungen | Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist eigener Punkt |
| Konkrete Gefahr behauptet statt begründet | Beinahe-Unfall am Sachverhalt festmachen |
| Eigenes Fahrzeug als gefährdete fremde Sache gezählt | Das Tatfahrzeug zählt nicht |
| Versuch übersehen | § 315b Abs. 2 stellt ihn ausdrücklich unter Strafe |
| Abs. 4 und 5 vergessen | Wenn der Vorsatz fehlt, weiterprüfen |
8. Kurzschema zum Auswendiglernen
§ 315b Abs. 1 StGB
I. OBJEKTIVER TATBESTAND
1. Tathandlung
Nr. 1 Anlagen/Fahrzeuge zerstören, beschädigen, beseitigen
Nr. 2 Hindernis bereiten
Nr. 3 ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff
2. Bei Verkehrsteilnahme des Täters: PERVERTIERUNG
a) bewusst zweckwidriger Einsatz in
verkehrsfeindlicher Einstellung
b) mindestens bedingter Schädigungsvorsatz
3. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
(abstrakte Gefahrenlage)
4. Konkrete Gefahr
Leib/Leben eines anderen ODER
fremde Sache von bedeutendem Wert
(nicht das Tatfahrzeug)
5. Kausalität und objektive Zurechnung
II. SUBJEKTIVER TATBESTAND
Vorsatz, beim Inneneingriff auch Schädigungsvorsatz
III. RECHTSWIDRIGKEIT · IV. SCHULD
V. QUALIFIKATION, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3
FALLS VORSATZ FEHLT
Abs. 4 vorsätzliche Handlung, fahrlässige Gefahr
Abs. 5 beides fahrlässig
9. Selbsttest
1. Warum genügt beim Inneneingriff nicht jedes grob verkehrswidrige Manöver?
Weil sonst jeder Verkehrsverstoß unter § 315b fiele und § 315c überflüssig wäre. Die Rechtsprechung verlangt deshalb eine Pervertierung: bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung und mindestens bedingter Schädigungsvorsatz (BGH, Beschluss vom 24.10.2017, 4 StR 334/17).
2. T wirft einen Stein von der Brücke. Er verfehlt alle Fahrzeuge, ein Fahrer erschrickt aber und gerät ins Schlingern. Strafbarkeit?
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, vollendet, wenn sich das Schlingern zu einer konkreten Gefahr verdichtet hat, also ein Beinahe-Unfall vorlag. Andernfalls kommt der Versuch nach § 315b Abs. 2 StGB in Betracht.
3. Zählt das Fahrzeug des Täters als gefährdete Sache von bedeutendem Wert?
Nein. Die Norm verlangt eine fremde Sache. Das vom Täter geführte Fahrzeug scheidet aus.
4. Wo liegt der Unterschied zwischen abstrakter Gefahrenlage und konkreter Gefahr?
Die abstrakte Gefahrenlage ist die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Tathandlung. Die konkrete Gefahr verlangt, dass sich diese Lage auf eine bestimmte Person oder Sache zugespitzt hat, es also nur noch vom Zufall abhing, dass nichts geschah. Beides sind eigene Prüfungspunkte.
10. Das Wichtigste in fünf Sätzen
- § 315b erfasst Eingriffe in den Verkehr, § 315c Fehlverhalten im Verkehr.
- Nimmt der Täter selbst am Verkehr teil, greift § 315b nur bei einer Pervertierung des Verkehrsvorgangs.
- Dafür genügt die Zweckwidrigkeit nicht: Es braucht zusätzlich mindestens bedingten Schädigungsvorsatz.
- Die Norm ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, der Beinahe-Unfall muss am Sachverhalt belegt werden.
- Der Versuch ist strafbar, und die Absätze 4 und 5 fangen Fälle auf, in denen der Vorsatz fehlt.
Rechtsstand: September 2026. Dieser Beitrag dient der Ausbildung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Zitierte Entscheidungen
Jede dieser Entscheidungen wurde gegen den eigenen Bestand geprüft. Gericht, Datum und Aktenzeichen stimmen mit dem Datensatz überein.
- Bundesgerichtshof4 StR 334/17ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR334.17.0