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Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO)

Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: Erledigung, statthafte Klageart, Feststellungsinteresse und Begründetheit im Prüfungsschema.

RechtsbehelfVerwaltungsprozessrecht · 13 Min. · 4 belegte Entscheidungen

Die Anfechtungsklage zielt auf Aufhebung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, gibt es nichts mehr aufzuheben: Die Klage wird unzulässig, der Kläger steht trotz rechtswidriger Maßnahme mit leeren Händen da. Genau diese Lücke schließt § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: “Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.”

Merke: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Anfechtungsklage, die den Untergang ihres Streitgegenstandes überlebt.

Der Standardfall zum Mitdenken: Die Behörde verbietet eine Versammlung für den vergangenen Samstag. Der Samstag ist vorbei, das Verbot hat sich erledigt, das Verfahren läuft weiter. Aufheben lässt sich nichts mehr, feststellen schon.


1. Prüfungsschema der Fortsetzungsfeststellungsklage

I. Zulässigkeit

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
    • nach den allgemeinen Vorschriften der VwGO
    • aufdrängende Sonderzuweisung vorrangig
  2. Statthafte Klageart
    • § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
    • erledigungsfähiger Verwaltungsakt
    • Erledigung durch Zurücknahme oder anders
    • Zeitpunkt der Erledigung: Der Wortlaut erfasst die Erledigung nach Klageerhebung (“vorher”, also vor der Entscheidung). Tritt die Erledigung schon vor Klageerhebung ein, wird die Vorschrift entsprechend herangezogen.
  3. Klagebefugnis
    • nach den allgemeinen Vorschriften der VwGO, entsprechend der Anfechtungsklage
  4. Feststellungsinteresse
    • berechtigtes Interesse, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
    • Wiederholungsgefahr
    • Rehabilitierungsinteresse
    • Präjudizialität
    • qualifizierter Grundrechtseingriff
  5. Übrige Sachurteilsvoraussetzungen, nach den allgemeinen Vorschriften der VwGO
    • Vorverfahren
    • Klagefrist
    • Beteiligten- und Prozessfähigkeit
    • ordnungsgemäße Klageerhebung

II. Begründetheit

  1. Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts
    • Maßstab: § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
    • Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit
    • maßgeblicher Zeitpunkt: unmittelbar vor Erledigung
  2. Rechtsverletzung des Klägers
    • subjektives Recht, nicht bloße Rechtswidrigkeit

2. Zulässigkeit und Begründetheit im Einzelnen

I. Zulässigkeit

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Wie bei jeder verwaltungsgerichtlichen Klage steht der Rechtsweg am Anfang. Aufdrängende Sonderzuweisungen gehen vor und ersparen die Streitigkeitsprüfung.

2. Statthafte Klageart

Statthaft ist die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn sich ein Verwaltungsakt “durch Zurücknahme oder anders erledigt” hat. Der Wortlaut nennt die Rücknahme nur als Beispiel: Jede Form der Erledigung genügt.

Der Wortlaut erfasst dabei die Erledigung nach Klageerhebung (“vorher”, also vor der Entscheidung). Tritt die Erledigung schon vor Klageerhebung ein, wird die Vorschrift entsprechend herangezogen.

Erledigt ist der Verwaltungsakt, wenn von ihm keine Regelungswirkung mehr ausgeht. Praktisch häufigster Fall ist der Zeitablauf: Das Versammlungsverbot für den vergangenen Samstag regelt nach dem Samstag nichts mehr.

In der Klausur: Prüfe zuerst, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorlag, und erst danach die Erledigung. Wer die Handlungsform überspringt, prüft § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an einem Realakt.

3. Klagebefugnis

Die Klagebefugnis richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der VwGO, die für die Anfechtungsklage gelten und hier entsprechend herangezogen werden. Möglich erscheinen muss, dass der erledigte Verwaltungsakt den Kläger in einem subjektiven Recht verletzt hat.

4. Feststellungsinteresse

Das berechtigte Interesse ist der Dreh- und Angelpunkt. Es kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein (BGH, Beschluss vom 29.04.2025, AnwZ (Brfg) 46/24). Vier Fallgruppen:

FallgruppeGedankeBeleg
WiederholungsgefahrGleichartige Maßnahme droht erneutBSG, Beschluss vom 02.04.2025, B 1 KR 7/24 B
RehabilitierungsinteresseFortwirkende Diskriminierung durch den Verwaltungsaktohne Beleg im Bestand
PräjudizialitätFeststellung wirkt für einen Folgeprozess vorBFH, Urteil vom 06.08.2024, VII R 32/22
Qualifizierter GrundrechtseingriffTiefer Eingriff, der sich typischerweise kurzfristig erledigtBVerwG, Beschluss vom 23.02.2026, 3 B 5.25

Das Rehabilitierungsinteresse lässt sich als Interesse ideeller Natur einordnen. Das BVerwG hat die Frage, ob eine konkrete Betriebsschließung einen qualifizierten Grundrechtseingriff darstellt, als einzelfallbezogen und deshalb nicht grundsatzbedeutsam angesehen (BVerwG, Beschluss vom 23.02.2026, 3 B 5.25).

5. Übrige Sachurteilsvoraussetzungen

Trat die Erledigung erst nach zulässiger Klageerhebung ein, sind Vorverfahren und Frist bereits gewahrt. Erledigt sich der Verwaltungsakt schon vorher, ist offen, ob diese Anforderungen fortgelten; das lässt sich mit dem vorhandenen Material nicht entscheiden. Beteiligten- und Prozessfähigkeit sowie ordnungsgemäße Klageerhebung bleiben Standard.

II. Begründetheit

1. Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts

Obersatz: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Geprüft wird wie bei der Anfechtungsklage: Ermächtigungsgrundlage, formelle, materielle Rechtmäßigkeit. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis.

2. Rechtsverletzung des Klägers

Objektive Rechtswidrigkeit genügt nicht. Die verletzte Norm muss den Kläger schützen, sonst bleibt es bei der Klageabweisung trotz rechtswidriger Maßnahme.


3. Was das Gericht ausspricht

Der Tenor lautet nicht auf Aufhebung, sondern auf Feststellung: Das Gericht spricht “durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist” (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Und nur “auf Antrag”: Ohne Umstellung des Klageantrags im Termin ergeht kein solcher Ausspruch.

Was daraus folgt:

  • Feststellungsurteil, kein Gestaltungsurteil: Der erledigte Verwaltungsakt wird nicht aufgehoben, er ist ohnehin wirkungslos.
  • Vollstreckbar ist allein der Kostenausspruch.
  • Kein Folgenbeseitigungsausspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der setzt einen aufzuhebenden Verwaltungsakt voraus.

Praktisch zählt die Wirkung für das nächste Verfahren. Im Verfahren BFH, Urteil vom 06.08.2024, VII R 32/22 wurde die Klage nach Erledigung eines Duldungsbescheids als Fortsetzungsfeststellungsklage behandelt; das Feststellungsinteresse wurde mit der präjudiziellen Wirkung der Entscheidung begründet. Auf der festgestellten Rechtswidrigkeit baut der Kläger den Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess auf.

In der Klausur: Formuliere den Tenor in der Vergangenheitsform, “rechtswidrig gewesen ist”. Wer “wird aufgehoben” schreibt, hat die Klageart nicht verstanden.


4. Wann diese und wann eine andere Klageart

KlageartWann statthaftWas herauskommt
FortsetzungsfeststellungsklageErledigter Verwaltungsakt, berechtigtes Interesse, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGOFeststellung, dass der VA rechtswidrig gewesen ist
AnfechtungsklageVerwaltungsakt entfaltet noch RegelungswirkungAufhebung
Allgemeine FeststellungsklageRechtsverhältnis ohne Verwaltungsakt, etwa RealaktFeststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
Übereinstimmende ErledigungserklärungErledigung, kein Feststellungsinteresse oder kein Interesse am UrteilKostenbeschluss, keine Sachentscheidung
neinjaneinjajanein

Lag ein Verwaltungsakt vor?

Allgemeine Feststellungs- oder Leistungsklage

Hat er sich erledigt?

Anfechtungsklage

Berechtigtes Interesse?

FFK, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO

Erledigungserklärung, Kostenbeschluss, sonst Abweisung als unzulässig

Fehlt das Feststellungsinteresse, ist die Klage unzulässig (BGH, Beschluss vom 29.04.2025, AnwZ (Brfg) 46/24). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsverfügung war unzulässig (BFH, Urteil vom 20.01.2026, VII R 36/23).

Merke: Was als Anfechtungsklage begonnen hätte, wird nach Erledigung zur Fortsetzungsfeststellungsklage; alles andere bleibt allgemeine Feststellungsklage.


5. Die Entscheidungen dazu

Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 13.06.2024 · 1 C 2/23 ECLI:DE:BVerwG:2024:130624U1C2.23.0

Sachverhalt: Einem französischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich wurde im Mai 2020 pandemiebedingt die Einreise verweigert. Er begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Entscheidung: Die Revision wurde zurückgewiesen. Tragende Begründung: Die Einreiseverweigerung war rechtmäßig. Für die Klausur: Musterfall der kurzfristig erledigten Maßnahme, die nur noch feststellend überprüft werden kann.

Bundesgerichtshof · Beschluss vom 29.04.2025 · AnwZ (Brfg) 46/24 ECLI:DE:BGH:2025:290425BANWZ.BRFG.46.24.0

Sachverhalt: Der Kläger wandte sich gegen die Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, ihm fehle das Feststellungsinteresse. Entscheidung: Zweifel daran bestehen nicht. Tragende Begründung: Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein, muss aber vorliegen. Für die Klausur: Merksatz zur Bandbreite des Interesses.

Bundessozialgericht · Beschluss vom 02.04.2025 · B 1 KR 7/24 B ECLI:DE:BSG:2025:020425BB1KR724B0

Sachverhalt: Das LSG hatte die Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Entscheidung: Das BSG hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Tragende Begründung: Dem Bestand sind nur die Stichworte zu entnehmen: Verfahrensmangel, berechtigtes Interesse, Wiederholungsgefahr. Für die Klausur: Wiederholungsgefahr sorgfältig begründen, nicht behaupten (didaktischer Hinweis, ohne Fundstelle).

Bundesverwaltungsgericht · Beschluss vom 23.02.2026 · 3 B 5.25 ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B3B5.25.0

Sachverhalt: Der Kläger wollte geklärt wissen, ob eine Betriebsschließung einen qualifizierten Grundrechtseingriff darstellt. Entscheidung: Keine grundsätzliche Bedeutung. Tragende Begründung: Die Frage ist einzelfallbezogen und fallübergreifender Klärung nicht zugänglich. Für die Klausur: Diese Fallgruppe lebt vom Sachverhalt, nicht von einer Formel.


6. Klassiker, die du kennen solltest

Fall 1: Das befristete Verbot. Die Behörde untersagt eine Versammlung für den kommenden Samstag. Nach dem Samstag geht von der Verfügung keine Regelungswirkung mehr aus, sie hat sich erledigt. Kündigt der Kläger gleichartige Versammlungen an und hält die Behörde an ihrer Rechtsauffassung fest, trägt die Wiederholungsgefahr das Feststellungsinteresse; konkret darzulegen ist sie, bloßes Behaupten genügt nicht (didaktischer Hinweis, ohne Fundstelle im Bestand).

Fall 2: Die Einreiseverweigerung. Der Kläger, französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Mai 2020 ausgesprochenen Einreiseverweigerung. Die Revision wurde zurückgewiesen, die Maßnahme war rechtmäßig (BVerwG, Urteil vom 13.06.2024, 1 C 2/23). Welche Klageart statthaft war, lässt sich dem Bestand nicht entnehmen.

KonstellationStreitpunktErgebnis
Erledigte PrüfungsverfügungZulässigkeit der FFKverneint (BFH, Urteil vom 20.01.2026, VII R 36/23)
Duldungsbescheid, durch Zahlung erledigtPräjudizialitätbejaht (BFH, Urteil vom 06.08.2024, VII R 32/22)
Betriebsschließungqualifizierter GrundrechtseingriffEinzelfallfrage (BVerwG, Beschluss vom 23.02.2026, 3 B 5.25)

7. Die häufigsten Klausurfehler

FehlerRichtig
Klagebefugnis und Feststellungsinteresse in einem Punkt verschmolzenGetrennt prüfen: die Klagebefugnis betrifft die mögliche Rechtsverletzung, das berechtigte Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das Interesse am Urteil
“Ein Feststellungsinteresse liegt vor” ohne BegründungEiner Fallgruppe zuordnen und am Sachverhalt belegen
Erledigung pauschal angenommenAm Wortlaut “durch Zurücknahme oder anders erledigt” arbeiten: keine Regelungswirkung mehr
Antrag nicht umgestelltDer Ausspruch ergeht nur “auf Antrag”, also Umstellung im Termin
In der Begründetheit nur Rechtswidrigkeit geprüftRechtsverletzung des Klägers ist eigener Punkt
Ergebnis: “Der Verwaltungsakt wird aufgehoben”Festgestellt wird, dass er rechtswidrig gewesen ist

8. Kurzschema zum Auswendiglernen

FORTSETZUNGSFESTSTELLUNGSKLAGE, § 113 I 4 VwGO

I. ZULÄSSIGKEIT
 1. Verwaltungsrechtsweg
 2. Statthafte Klageart ..... § 113 I 4 VwGO
    - Verwaltungsakt
    - erledigt: Zuruecknahme oder anders
    - Zeitpunkt: Wortlaut erfasst Erledigung nach
      Klageerhebung; vorher entsprechende Anwendung
 3. Klagebefugnis
 4. Feststellungsinteresse .. berechtigtes Interesse
    Merkkette: Wiederholung - Rehabilitierung -
    Praejudiz - Grundrechtseingriff
 5. Uebrige Voraussetzungen nach den allgemeinen
    Vorschriften der VwGO
    - Vorverfahren
    - Klagefrist
    - Beteiligten-, Prozessfaehigkeit
    - Klageerhebung

II. BEGRÜNDETHEIT
 1. Rechtswidrigkeit des VA
    - Ermaechtigungsgrundlage
    - formell, materiell
    - Zeitpunkt: vor Erledigung
 2. Rechtsverletzung des Klaegers
    - subjektives Recht

TENOR: Es wird festgestellt, dass der Verwaltungsakt
rechtswidrig gewesen ist. Nur auf Antrag.

9. Selbsttest

Frage 1: Das Versammlungsverbot galt für den vergangenen Samstag, die Anfechtungsklage läuft noch. Was tut der Kläger?

Er stellt den Klageantrag um. Nach Erledigung spricht das Gericht nur “auf Antrag” aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Ohne Umstellung bleibt es beim Aufhebungsantrag, der ins Leere geht.

Frage 2: Die Behörde hält an ihrer Rechtsauffassung fest und wird das Verbot voraussichtlich erneut erlassen. Welche Fallgruppe?

Wiederholungsgefahr. Sie ist konkret darzulegen und am Sachverhalt zu belegen, bloße Behauptung genügt nicht (didaktischer Hinweis, ohne Fundstelle im Bestand). Im Verfahren BSG, Beschluss vom 02.04.2025, B 1 KR 7/24 B hatte das LSG die Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen; das BSG hob das Urteil auf und verwies zurück (Stichworte: Verfahrensmangel, berechtigtes Interesse, Wiederholungsgefahr).

Frage 3: Genügt ein rein ideelles Interesse?

Ja. Das Interesse, das die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage trägt, kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein (BGH, Beschluss vom 29.04.2025, AnwZ (Brfg) 46/24). Fehlt es ganz, ist die Klage unzulässig.

Frage 4: Die Einreiseverweigerung war rechtmäßig, die Klage zulässig. Wie lautet der Tenor?

Die Klage wird abgewiesen, und zwar als unbegründet. Festgestellt wird nur die Rechtswidrigkeit; war die Maßnahme rechtmäßig, bleibt für einen Feststellungsausspruch kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2024, 1 C 2/23).


10. Das Wichtigste in fünf Sätzen

  1. Grundlage ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; der Ausspruch ergeht nur auf Antrag des Klägers.
  2. Erledigt ist der Verwaltungsakt bei Zurücknahme oder sonstigem Wegfall seiner Regelungswirkung, etwa durch Zeitablauf.
  3. Wer das Feststellungsinteresse keiner Fallgruppe zuordnet und am Sachverhalt belegt, bekommt ein Prozessurteil: Klage unzulässig.
  4. Das Urteil stellt fest, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, und hebt nichts auf; seine Wirkung entfaltet es im Folgeprozess.
  5. Begründet ist die Klage nur bei Rechtswidrigkeit und Verletzung eines subjektiven Rechts des Klägers.

Zitierte Entscheidungen

Jede dieser Entscheidungen wurde gegen den eigenen Bestand geprüft. Gericht, Datum und Aktenzeichen stimmen mit dem Datensatz überein.

  1. Bundesverwaltungsgericht
    3 B 5.25
    ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B3B5.25.0
  2. Bundesgerichtshof
    AnwZ (Brfg) 46/24
    ECLI:DE:BGH:2025:290425BANWZ.BRFG.46.24.0
  3. Bundessozialgericht
    B 1 KR 7/24 B
    ECLI:DE:BSG:2025:020425BB1KR724B0
  4. Bundesverwaltungsgericht
    1 C 2/23
    ECLI:DE:BVerwG:2024:130624U1C2.23.0