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Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)

Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO: Zulässigkeit Punkt für Punkt, Klagebefugnis, Spruchreife und Tenor nach § 113 Abs. 5 VwGO.

RechtsbehelfVerwaltungsprozessrecht · · 17 Min. · 3 belegte Entscheidungen
Normen
§ 113 VwGO§ 16 CONTSTIFTG§ 40 FGO§ 42 VwGO§ 70 VwVfG§ 88 VwGO

Ein Bürger will etwas von der Verwaltung: die Baugenehmigung, die Gaststättenerlaubnis, die Bewilligung einer Leistung. Alles das erteilt die Behörde durch Verwaltungsakt. Sie lehnt ab oder lässt den Antrag liegen. Würde das Gericht jetzt nur den Ablehnungsbescheid aufheben, stünde der Kläger mit leeren Händen da: Die Genehmigung ist damit noch nicht in der Welt.

§ 42 Abs. 1 VwGO nennt deshalb zwei Klagearten nebeneinander:

Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

AnfechtungsklageVerpflichtungsklage
ZielBeseitigung einer BelastungErlass einer Begünstigung
Norm§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
Rechtsfolge§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO
Ausgangslagebelastender VA existiertbegehrter VA fehlt

Merke: Anfechtung nimmt weg, Verpflichtung gibt her.

Auf der Rechtsfolgenseite antwortet § 113 Abs. 5 VwGO: Ist die Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, spricht das Gericht die Verpflichtung zur Vornahme aus, wenn die Sache spruchreif ist, sonst die Verpflichtung zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Rechtsverletzung fordert bereits § 42 Abs. 2 VwGO für die Zulässigkeit, dort als bloße Geltendmachung.

Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 06.06.2024 · 3 C 5/23 ECLI:DE:BVerwG:2024:060624U3C5.23.0

Sachverhalt: Kläger begehrten ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen verbotenes Gehwegparken. Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht änderte die Urteile der Vorinstanzen und verpflichtete die Beklagte, über die Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Einordnung: Ergangen ist damit ein Bescheidungsurteil, nicht ein Vornahmeurteil. Für die Klausur: Der Regelfall ist nicht das Vornahmeurteil, sondern das Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.


1. Prüfungsschema der Verpflichtungsklage

I. Zulässigkeit

  1. Verwaltungsrechtsweg
    • muss eröffnet sein
  2. Statthafte Klageart
    • Verpflichtungsklage: § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO (“Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts”)
    • Versagungsgegenklage (Ablehnung liegt vor) oder Untätigkeitskonstellation (Antrag unbeschieden)
    • Begehren nach § 88 VwGO auslegen
  3. Klagebefugnis
    • § 42 Abs. 2 VwGO: Geltendmachung, durch die Ablehnung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein
    • Anspruchsnorm mit subjektiv-rechtlichem Gehalt
  4. Vorverfahren und Klagefrist
    • Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid, soweit vorgesehen
    • Ausnahme § 70 VwVfG für den im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt
    • Klagefrist; bleibt die Behörde untätig, greift die Untätigkeitsklage
  5. Beteiligte, Zuständigkeit, Form
    • Beklagter: Rechtsträger der Behörde
    • Beteiligtenfähigkeit, sachliche und örtliche Zuständigkeit, Form der Klageerhebung
  6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
    • vorheriger Antrag bei der Behörde
    • kein einfacherer Weg zum Ziel

II. Begründetheit

Maßstab: § 113 Abs. 5 VwGO.

  1. Obersatz und richtiger Beklagter
    • Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt
    • Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Rechtsträgers
  2. Anspruch auf den Verwaltungsakt
    • Anspruchsgrundlage im materiellen Fachrecht, Tatbestand erfüllt
    • bei Ermessen: Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung
    • Beurteilungszeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung
  3. Spruchreife: Vornahme oder Bescheidung
    • spruchreif: Verpflichtung zur Vornahme, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO
    • nicht spruchreif: Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO

2. Zulässigkeit und Begründetheit im Einzelnen

I. Zulässigkeit

1. Verwaltungsrechtsweg

Der Verwaltungsrechtsweg muss eröffnet sein. In der Verpflichtungssituation bereitet das selten Schwierigkeiten, weil der Kläger gerade einen Verwaltungsakt begehrt.

2. Statthafte Klageart

Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn das Klageziel die “Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts” ist (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Zwei Erscheinungsformen:

VersagungsgegenklageUntätigkeitskonstellation
AusgangslageAntrag abgelehntAntrag unbeschieden
AngriffszielAblehnungsbescheid plus begehrter VAbegehrter VA

Die Weichenstellung liegt in der Rechtsnatur des Begehrten: Ist die erstrebte Maßnahme Verwaltungsakt, verdrängt die Verpflichtungsklage die allgemeine Leistungsklage. Beispiel: Der Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft zielt auf eine Behördenentscheidung durch Verwaltungsakt, nicht auf schlichtes Verwaltungshandeln.

Bundesverwaltungsgericht · Beschluss vom 11.06.2024 · 9 C 5/23 ECLI:DE:BVerwG:2024:110624B9C5.23.0

Sachverhalt: Der Kläger hatte sein Begehren als allgemeine Leistungsklage erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hielt allein die Verpflichtungsklage für statthaft. Entscheidung: Die Klage hätte auf dieser Grundlage nach § 88 VwGO als Verpflichtungsklage verstanden werden müssen. Tragende Begründung: Maßgeblich ist das Klageziel, nicht die Bezeichnung des Antrags. Für die Klausur: Falsche Etikettierung führt nicht zur Abweisung, sondern zur Auslegung.

3. Klagebefugnis

§ 42 Abs. 2 VwGO verlangt die Geltendmachung, “durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein”. Nach der Möglichkeitstheorie genügt, dass ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Angeknüpft wird an eine Anspruchsnorm, nicht an ein Abwehrrecht.

4. Vorverfahren und Klagefrist

Gegen den Ablehnungsbescheid ist, soweit vorgesehen, Widerspruch zu erheben; danach läuft die Klagefrist. Ausnahme: § 70 VwVfG, wonach es vor einer Klage gegen einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt keiner Nachprüfung im Vorverfahren bedarf. Bleibt die Behörde untätig, greift die Untätigkeitsklage.

5. Beteiligte, Zuständigkeit, Form

Zu verklagen ist der Rechtsträger der Behörde, die den Erlass verweigert. Beteiligtenfähigkeit, sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie Form der Klageerhebung bleiben in der Klausur meist unproblematisch.

6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Kläger muss den Verwaltungsakt zuvor bei der Behörde beantragt haben. Ohne diesen Antrag fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

Bundesfinanzhof · Urteil vom 12.11.2024 · IX R 20/22 ECLI:DE:BFH:2024:U.121124.IXR20.22.0

Sachverhalt: Der Kläger verlangte eine datenschutzrechtliche Auskunft gerichtlich, ohne sie außergerichtlich beantragt zu haben. Vorinstanz: Das Finanzgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem außergerichtlich gestellten Antrag fehle. Statthafte Klageart sei die Verpflichtungsklage, denn über den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch entscheide die Behörde durch Verwaltungsakt; der Kläger sei nicht beschwert. Für die Klausur: Der vorherige Antrag ist Sachurteilsvoraussetzung, nicht Begründetheitsfrage.

II. Begründetheit

1. Obersatz und richtiger Beklagter

Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Passivlegitimiert ist der Rechtsträger der handlungspflichtigen Behörde.

2. Anspruch auf den Verwaltungsakt

Kern der Prüfung ist die Anspruchsgrundlage des Fachrechts samt Tatbestand. Steht der Erlass im Ermessen, besteht nur ein Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung, der sich bei Ermessensreduzierung auf null verdichtet. Den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gibt das materielle Fachrecht vor; im Regelfall ist auf die letzte mündliche Verhandlung abzustellen.

3. Spruchreife: Vornahme oder Bescheidung

Ist die Sache spruchreif, spricht das Gericht die Verpflichtung zur Vornahme aus; andernfalls die Verpflichtung zur Bescheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

In der Klausur: Wer bei Ermessensnormen ohne Reduzierung auf null ein Vornahmeurteil beantragt, verfehlt § 113 Abs. 5 VwGO.


3. Was das Gericht ausspricht

§ 113 Abs. 5 VwGO kennt zwei Tenorvarianten. Der Ablehnungsbescheid wird dabei mit aufgehoben, weil er dem begehrten Verwaltungsakt sonst entgegenstünde.

VornahmeurteilBescheidungsurteil
Norm§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO
VoraussetzungSache spruchreifkeine Spruchreife
Typische Lagegebundene Entscheidung, Ermessen auf nullErmessen, offene Sachaufklärung

Formulierungsmuster bei Spruchreife:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verpflichtet, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen.

So hatte das Oberverwaltungsgericht in dem von BVerwG, Urteil vom 05.11.2025 · 6 C 2.24 wiedergegebenen Verfahren tenoriert.

Tenor ohne Spruchreife, so BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 · 3 C 5/23:

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, ist nach § 113 Abs. 4 VwGO im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.


4. Wann Verpflichtungsklage und wann eine andere Klageart

KlageartBegehrenStatthaftigkeitTenor
Anfechtungsklagebelastenden VA beseitigen§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGOAufhebung, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
Verpflichtungsklageabgelehnten VA erlangen§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGOVornahme oder Bescheidung, § 113 Abs. 5 VwGO
allgemeine Leistungsklageschlichtes Verwaltungshandelnkein VA-BegehrenVerurteilung zur Handlung
FortsetzungsfeststellungsklageRechtswidrigkeit feststellen§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGOFeststellung, dass der VA rechtswidrig war
FeststellungsklageStreit über ein Rechtsverhältniskein VA-BegehrenFeststellung

Entscheidungsbaum:

  • Ist das Begehren auf einen Verwaltungsakt gerichtet?
    • Nein, gewollt ist schlichtes Handeln: allgemeine Leistungsklage (dazu BVerwG, Beschluss vom 11.06.2024 · 9 C 5/23).
    • Ja, weiter fragen:
      • Antrag wurde abgelehnt: Verpflichtungsklage als Versagungsgegenklage.
      • Behörde schweigt: Verpflichtungsklage in der Untätigkeitskonstellation.
      • Begehren hat sich nach Ablehnung erledigt: Fortsetzungsfeststellung nur entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, denn der Wortlaut erfasst allein den erledigten Verwaltungsakt.

Merke: Wer wegnehmen will, ficht an; wer etwas bekommen will, verpflichtet; wer keinen Verwaltungsakt begehrt, leistet.

Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 24.04.2024 · 6 C 2/22 ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U6C2.22.0

Sachverhalt: Der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahme. Entscheidung: Die Revision wurde zurückgewiesen. Tragende Begründung: Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt in diesen Fällen einen qualifizierten Grundrechtseingriff voraus. Für die Klausur: Nach Erledigung trägt nicht jedes Interesse die Umstellung des Antrags.


5. Die Entscheidungen dazu

Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 06.06.2024 · 3 C 5/23 ECLI:DE:BVerwG:2024:060624U3C5.23.0

Sachverhalt: Kläger begehrten ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen verbotenes Gehwegparken. Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht änderte die Urteile der Vorinstanzen und verpflichtete die Beklagte, über die Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Einordnung: Der Ausspruch ist ein Bescheidungsurteil. Für die Klausur: Musterfall des Bescheidungsurteils, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.

Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 09.07.2025 · 5 C 2.24 ECLI:DE:BVerwG:2025:090725U5C2.24.0

Sachverhalt: Streit um Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz. Die nach § 16 Abs. 2 ContStiftG vorgesehene Kommission war fehlerhaft beteiligt worden. Entscheidung: Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags. Tragende Begründung: Die Verpflichtung zur Neubescheidung beruhte auf der fehlerhaften Beteiligung der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStiftG. Für die Klausur: Fehlende Spruchreife kann auch aus dem Verfahrensrecht folgen.

Bundesverwaltungsgericht · Beschluss vom 11.06.2024 · 9 C 5/23 ECLI:DE:BVerwG:2024:110624B9C5.23.0

Sachverhalt: Der Kläger klagte auf Leistung; die Vorinstanz hielt allein die Verpflichtungsklage für statthaft. Die allgemeine Leistungsklage wurde als unzulässig behandelt. Entscheidung: Das Begehren war nach § 88 VwGO als Verpflichtungsklage auszulegen. Tragende Begründung: Maßgeblich ist das Rechtsschutzziel, nicht der Wortlaut des Antrags. Für die Klausur: Abgrenzungsentscheidung zwischen Leistungs- und Verpflichtungsklage.


6. Klassiker, die du kennen solltest

Fall 1: Gehwegparken. Anwohner beantragen bei der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten gegen dauerhaft auf dem Gehweg parkende Fahrzeuge. Die Behörde lehnt ab. Statthaft ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, denn die verkehrsrechtliche Anordnung ist Verwaltungsakt. Das Einschreiten steht im Ermessen, eine Reduzierung auf null lag nicht vor: Ergebnis ist ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO (BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 · 3 C 5/23).

Fall 2: Auskunftssperre im Melderegister. Der Kläger beantragt die Verlängerung einer melderechtlichen Auskunftssperre, die Behörde lehnt durch Bescheid ab. Auch hier Verpflichtungsklage. Besteht der Anspruch gebunden und ist die Sache spruchreif, ergeht das Vornahmeurteil: Aufhebung des ablehnenden Bescheides und Verpflichtung zur Verlängerung, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. So hatte das Oberverwaltungsgericht in den von BVerwG, Urteil vom 05.11.2025 · 6 C 2.24 und BVerwG, Urteil vom 05.11.2025 · 6 C 1.24 wiedergegebenen Verfahren tenoriert.

BegehrenStatthafte KlageTypischer Tenor
Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten gegenüber der Behörde (BFH, Urteil vom 06.05.2025 · IX R 2/23)Verpflichtungsklage; finanzgerichtliches Verfahren, § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO, Parallelstruktur zu § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in Vergabe- und Auktionsregeln (BVerwG, Beschluss vom 16.10.2025 · 6 B 6.25)VerpflichtungsklageNeubescheidung
Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (BVerwG, Urteil vom 09.07.2025 · 5 C 2.24)VerpflichtungsklageNeubescheidung

7. Die häufigsten Klausurfehler

FehlerSo geht es richtig
Nur Aufhebung des Ablehnungsbescheids beantragtDer Antrag muss auf Verurteilung zum Erlass gerichtet sein, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO; die Aufhebung ist bloße Beigabe
Klagebefugnis aus einem Abwehrrecht hergeleitet§ 42 Abs. 2 VwGO knüpft hier an die Ablehnung oder Unterlassung an: möglicher Anspruch aus einer subjektiv-rechtlichen Norm
Vorherigen Antrag bei der Behörde übersehenOhne behördlichen Antrag fehlt die Beschwer, Klage unzulässig (BFH, Urteil vom 12.11.2024 · IX R 20/22)
Bei Ermessen sofort Vornahmeurteil verlangtSpruchreife gesondert prüfen; ohne Reduzierung auf null nur Bescheidung, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO
Bescheidungstenor ohne Zusatz formuliert“unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts” gehört in den Tenor, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO
Verpflichtungsklage trotz schlichten VerwaltungshandelnsKein VA-Begehren, dann allgemeine Leistungsklage; Auslegung nach § 88 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 11.06.2024 · 9 C 5/23)

8. Kurzschema zum Auswendiglernen

VERPFLICHTUNGSKLAGE

I. Zulässigkeit
 1. Verwaltungsrechtsweg eröffnet
 2. Statthafte Klageart (§ 42 I Alt. 2 VwGO)
    Versagungsgegenklage / Untätigkeitskonstellation; Auslegung § 88 VwGO
 3. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO): möglicher Anspruch
 4. Vorverfahren und Klagefrist; Ausnahme § 70 VwVfG
 5. Beteiligte (Rechtsträger der Behörde), Zuständigkeit, Form
 6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Antrag bei der Behörde

II. Begründetheit (§ 113 V VwGO)
 1. Obersatz: Ablehnung/Unterlassung rechtswidrig, Rechtsverletzung;
    richtiger Beklagter
 2. Anspruch auf den VA aus Fachrecht; bei Ermessen: fehlerfreie
    Entscheidung; Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung
 3. Spruchreife?

TENOR
§ 113 V 1: Aufhebung des ablehnenden Bescheides und Verpflichtung
           zur Vornahme der beantragten Amtshandlung.
§ 113 V 2: Verpflichtung, über den Antrag unter Beachtung der
           Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

9. Selbsttest

Frage 1: Die Behörde lehnt die Baugenehmigung ab. Der Kläger beantragt nur, den Ablehnungsbescheid aufzuheben. Was ist falsch?

Der Antrag bleibt hinter dem Ziel zurück. Die Aufhebung nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO bringt die Genehmigung nicht in die Welt; nötig ist die “Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts” (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die Aufhebung des Ablehnungsbescheids ist bloße Beigabe zum Verpflichtungsausspruch.

Frage 2: Ermessensnorm, die Ablehnung ist ermessensfehlerhaft, das Ermessen aber nicht auf null reduziert. Wie lautet der Tenor?

Bescheidungsurteil: Verpflichtung, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Ohne Spruchreife darf das Gericht die Behörde nicht zur Vornahme verurteilen (BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 · 3 C 5/23).

Frage 3: Der Kläger verlangt die Auszahlung eines bereits bewilligten Betrages. Ein weiterer Verwaltungsakt ist nicht nötig. Welche Klageart?

Allgemeine Leistungsklage, denn das Begehren zielt auf schlichtes Verwaltungshandeln, nicht auf einen Verwaltungsakt. Nur bei einem VA-Begehren verdrängt die Verpflichtungsklage die Leistungsklage; die Abgrenzung erfolgt nach dem Rechtsschutzziel, notfalls über § 88 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 11.06.2024 · 9 C 5/23).

Frage 4: Der Kläger hat bei der Behörde nie einen Antrag gestellt und klagt sofort. Zulässig?

Nein. Ohne vorherigen behördlichen Antrag fehlt es an der Beschwer und am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis; die Klage ist unzulässig (BFH, Urteil vom 12.11.2024 · IX R 20/22).


10. Das Wichtigste in fünf Sätzen

  1. Die Verpflichtungsklage zielt auf die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
  2. Sie tritt als Versagungsgegenklage auf, wenn ein Ablehnungsbescheid vorliegt, und in der Untätigkeitskonstellation, wenn die Behörde schweigt.
  3. Die Klagebefugnis knüpft an einen möglichen Anspruch: geltend zu machen ist eine Rechtsverletzung durch die Ablehnung oder Unterlassung, § 42 Abs. 2 VwGO.
  4. Über Vornahme- oder Bescheidungsurteil entscheidet allein die Spruchreife, § 113 Abs. 5 S. 1 und S. 2 VwGO.
  5. Ohne vorherigen Antrag bei der Behörde ist die Klage unzulässig.

Zitierte Entscheidungen

Jede dieser Entscheidungen wurde gegen den eigenen Bestand geprüft. Gericht, Datum und Aktenzeichen stimmen mit dem Datensatz überein.

  1. Bundesverwaltungsgericht
    5 C 2.24
    ECLI:DE:BVerwG:2025:090725U5C2.24.0
  2. Bundesverwaltungsgericht
    9 C 5/23
    ECLI:DE:BVerwG:2024:110624B9C5.23.0
  3. Bundesverwaltungsgericht
    3 C 5/23
    ECLI:DE:BVerwG:2024:060624U3C5.23.0